AGB
Allgemeine Geschäftsbestimmungen
Stand Februar 2014
I. Geltungsbereich
- Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur für die Anwendung gegenüber Unternehmen bestimmt. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
- Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegen-stehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
- Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen sollen schriftlich vereinbart werden.
II. Preise
- Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk bzw. nach Vereinbarung frei Haus und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang widerspricht.
- Sollten wir während der Dauer der Vertragslaufzeit unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so kommen für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise zur Anwendung. Im Fall der Erhöhung der Preise ist der Käufer berechtigt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück zu treten. Der Rücktritt wirkt sich nicht auf Lieferungen aus, die vor der Preiserhöhung erfolgt sind.
III. Anwendungstechnische Beratung
Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
IV. Lieferung
- Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Auslieferungslager.
- Im Falle der vereinbarten Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen mit der Mitteilung der Bereit-stellung auf den Besteller über. Im übrigen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Versand-art und Versandweg werden von uns gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten.
- Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
- Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Ver-kehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshin-dernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
- Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, solange diese nicht an den Lieferer zurückgelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
- Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Besteller einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Ver-packungsverordnung einem Recycling zuführt.
V. Zahlung
- Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit andere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt sowohl uns als auch dem Besteller unbenommen.
- Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
- Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von uns bestrittener Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
- Auf Nichtkaufleute findet die vorstehende Nummer 4 keine Anwendung.
- Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluß schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor, ist der Besteller Kaufmann, gilt folgendes: Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung – wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens – fortbesteht.
- Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.
- Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
- Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrecht zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
- Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetre-tenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 v.H., so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
- Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluß des Zurückbehal-tungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einst-weilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
- Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.
VII. Gewährleistung und Haftung
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
- Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb von 7 Tagen nach Ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
- Der Besteller hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
- Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben oder schlägt ansonsten die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
- Sämtliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Erhalt der Ware durch den Käufer, sofern die gelieferten Waren nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungs-weise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
- Im Falle des Unternehmensrückgriffs (§ 478 BGB) sind wir berechtigt, Rückgriffs-rechte des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware und Aufwendungsersatz abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich einräumen. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, ohne dass ein Ausgleich einzuräumen ist.
- Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt.
- Werden Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten, die nicht von uns bezogen wurden, dem gelieferten Produkt beigemischt oder zusammen mit ihm verwendet besteht Gewährleistung nur wenn diese Komponenten mängelfrei und geeignet waren.
VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Sonstiges
- Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.
- Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozeß.
- Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Nichtkaufleute im Sinne des AGB-Gesetzes und für Minderkaufleute.
- Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
- Daten des Käufers werden von uns gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung von vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.